Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)Vom 3. März 2006 (Nds. GVBl. S. 108 – VORIS 79300 -)Aufgrunddes § 17 Abs. 1 , des § 44 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10 und 11 in
Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom
1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),
und
des Artikels 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem bereinkommen vom 1. Juni 1967 über das
Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. c der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003
(Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005
(Nds. GVBl. S. 364),
wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht |
§§ |
Niedersächsische KüstenfischereiO (NKüFischO,NI)
§ 1 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Regelungsbereiche
(1) In dieser Verordnung werden Regelungen
getroffen über
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die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der
Küsten- und der Hochseefischerei ( §§ 2 und 3 ), |
(2) Sämtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils
aktuellen amtlichen Seekarten.
Niedersächsische KüstenfischereiO (NKüFischO,NI)
§ 2 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der
Küsten- und der Hochseefischerei
(1) Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei
eingesetzt werden und die
| 1. |
in einem niedersächsischen Seeschiffsregister eingetragen sind
oder |
sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des bereinkommens vom
1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl. 1976 II S. 1) und
der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der
Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 132 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt
Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem
Eigentümer zu kennzeichnen. Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch
Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei
ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden.
(2) Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder
seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister
eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen. In jedem
Fall sind anzugeben oder vorzulegen
| 1. |
die nautische und fangtechnische Ausrüstung des
Fischereifahrzeuges, |
(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und
stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. Das
Kennzeichen besteht aus
| 1. |
einer Buchstabenverbindung entsprechend dem Heimathafen nach der
Anlage , |
(4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und
Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein.
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§ 3 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Änderungsanzeige
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten
Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen
| 1. |
Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des
Fischereifahrzeuges, |
§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt
zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug
| 1. |
untergegangen ist oder abgewrackt wird, |
Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch
zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder
die Hauptniederlassung nicht mehr in Niedersachsen hat. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2
bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen.
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§ 4 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Einsatz von Fanggeräten
(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer
| 1. |
an Pfählen befestigte oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen
aufstellt oder |
(2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben
| 1. |
die Art der Fischerei, |
(3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten
bestimmt werden.
(4) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im
Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu
entnehmen.
(5) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen
und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und
mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm
zu kennzeichnen. Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 deutlich
erkennbar zu beschriften. Ist ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der
Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. Die
Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind.
(6) Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei
mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer
Erlaubnis bedarf. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden
Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von
ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie
wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, so sind
sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer
zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.
(8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das
Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich
zuordnen.
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§ 5 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und
Fangbeschränkungen
(1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen,
durch die
| 1. |
Mindestmaschenöffnungen, |
festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien.
(2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren
Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz
oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in den Küstengewässern
verboten.
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§ 6 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Weitere Fangbeschränkungen
(1) Es ist verboten, in den Küstengewässern Fische folgender Arten zu fangen, die
nicht mindestens die angegebene Länge haben (untermaßige Fische):
| 1. |
Aal (Anguilla anguilla) |
35 cm, |
Die Länge des Fisches ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu
messen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen. Sie dürfen
in den Küstengewässern nur mit Erlaubnis des Fischereiamtes gefangen werden und sind dem
gleichen Gewässersystem zu Besatzzwecken wieder zuzuführen.
(3) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der angegebenen Zeiten
(Artenschonzeiten) in den Küstengewässern zu fangen:
| 1. |
Lachs (Salmo salar) |
1. Oktober bis 15. März, |
(4) Fische, die nach Absatz 1 oder 3 nicht gefangen werden dürfen, aber in den Fang
geraten sind, sind unverzüglich wieder zurückzusetzen.
(5) Das Fischereiamt kann von den Verboten der Absätze 1 und 3 Ausnahmen zulassen, soweit
dies für Bestandsaufnahmen oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
(6) Es ist verboten, in den Küstengewässern in der Zeit vom 1. Januar bis zum
30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen
oder anzulanden.
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§ 7 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Elektrofischerei
(1) Der Fischfang in den Küstengewässern mit einem Elektrofischereigerät bedarf der
Genehmigung des Fischereiamtes. Die Genehmigung muss sich auf ein bestimmtes Gerät
beziehen und ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn die Elektrofischerei für eine Bestandsaufnahme oder eine wissenschaftliche
Untersuchung erforderlich ist und
| 1. |
die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine von ihr oder ihm
beauftragte Person die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung
besitzt, |
(2) Die erforderliche Ausbildung ist durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei im Inland nachzuweisen. Die Bescheinigung
eines nicht staatlichen Lehrgangsanbieters ist nur dann ausreichend, wenn der Lehrgang vom
Fischereiamt als geeignet anerkannt ist. Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen
Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, können den Nachweis
auch auf andere Weise führen.
(3) Dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist
durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer Prüfstelle nachzuweisen.
(4) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 ist bei jeder Benutzung des
Elektrofischereigerätes mitzuführen.
(5) Staatliche Stellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer dürfen die
Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen ohne Genehmigung nach Absatz 1
betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die für die
Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzen.
(6) Ein Fischfang nach Absatz 5 ist dem Fischereiamt spätestens einen Monat vorher
schriftlich anzuzeigen. Dabei sind anzugeben:
| 1. |
der Beginn und die voraussichtliche Dauer des Fischfangs, |
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§ 8 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Muschelfischerei
(1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag einen Erlaubnisschein für die Muschelfischerei
in den Küstengewässern. In dem Antrag sind anzugeben
| 1. |
der Name und das Kennzeichen des Fischereifahrzeuges, |
(2) Das Fischereiamt kann den Erlaubnisschein versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen,
soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. In dem Erlaubnisschein
können insbesondere bestimmt werden
| 1. |
die Fangzeiten und die Fangmengen, |
(3) Für Wildbestände von Miesmuscheln auf Flächen, die bei mittlerem Tideniedrigwasser
nicht mit Wasser bedeckt sind, besteht in der Zeit vom 15. Dezember bis
31. März Schonzeit. Hiervon kann das Fischereiamt für die Werbung von Besatzmuscheln
Ausnahmen zulassen.
(4) Miesmuscheln von Wildbänken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gefischt werden,
wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. Eine Anlandung darf jedoch im Umfang
von bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts kleinere Miesmuscheln enthalten.
(5) Miesmuscheln, die als Besatz für eine Muschelkulturfläche verwendet werden sollen,
dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. Die
Ausbringung auf einer Muschelkulturfläche darf jedoch im Umfang von bis zu 25 vom Hundert
des Gesamtgewichts größere Muscheln enthalten. In Niedersachsen für den Besatz einer
Muschelkulturfläche gefischte Muscheln dürfen nur auf einer Muschelkulturfläche in
Niedersachsen ausgebracht werden.
(6) Miesmuscheln, die nicht den Anforderungen des Absatzes 4 oder 5 entsprechen oder ohne
Zulassung einer Ausnahme während der Schonzeit in den Fang geraten sind, sind
unverzüglich wieder über Bord zu geben.
(7) Muscheln, die außerhalb der niedersächsischen Küstengewässer gefangen wurden,
dürfen nur mit Genehmigung des Fischereiamtes auf Muschelkulturflächen in Niedersachsen
ausgebracht werden. Wurden die Muscheln aus dem Wattenmeer in dem Gebiet mit der
geografischen Begrenzung nördlich von 52 Grad 54′ N, südlich von 56 Grad N und östlich
einer Linie von 52 Grad 54′ N 4 Grad 36′ E bis 56 Grad N 7 Grad 30′ E gefangen, so kann die
Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Muscheln aus einem zertifizierten europäischen
Muschelzuchtgewässer stammen. Für Muscheln aus anderen Gebieten kann die Genehmigung nur
erteilt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Herkunftsgebiet frei von
Parasiten und Krankheiten ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur für die erwerbsmäßige Muschelfischerei.
Niedersächsische KüstenfischereiO (NKüFischO,NI)
§ 9 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Aussetzen nichtheimischer Arten
Wer Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten in den Küstengewässern
aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu
versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung
ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.
Niedersächsische KüstenfischereiO (NKüFischO,NI)
§ 10 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Wissenschaftliche Forschung
Die Vorschriften dieser Verordnung über Fanggeräte, Fangbeschränkungen,
Mindestgrößen von Maschen, Fischen, Krebsen und Muscheln sowie Schonzeiten gelten nicht
für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie zum Zwecke wissenschaftlicher
Forschung und mit Erlaubnis des Fischereiamtes unternommen wird. § 4 Abs. 6 und 8 , § 7
Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.
Niedersächsische KüstenfischereiO (NKüFischO,NI)
§ 11 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Befugnisse der Fischereiaufsicht
Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zum Fang oder zur Beförderung
von Fisch eingesetzt ist, hat auf das Anhaltezeichen kurz-lang-kurz-kurz oder eine sonstige
Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und Personen der Fischereiaufsicht auf
Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung
vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) in der jeweils geltenden Fassung auch landwärts der
Seegrenzen Anwendung.
Niedersächsische KüstenfischereiO (NKüFischO,NI)
§ 12 NKüFischO – Landesrecht Niedersachsen
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
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1. |
entgegen § 2 Abs. 4 seine Fanggeräte und Beiboote nicht
kennzeichnet, |
|
Juni 23rd, 2008 @ 13:35
[...] Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO) [...]
September 21st, 2010 @ 10:04
Hallo,
immer wieder höre ich, das zum Angeln (bzw. Fischen) in der Nordsee und Elbe bis Hamburg, weder ein Fischrereischein noch eine Angelerlaubnis benötigt wird. Habe schon längere Zeit versucht das im Internett zu recherchieren, bisher ohne Erfolg. Kann mir jemand sagen ob das der Wahrheit entspricht und welche Bereiche in der Elbe so beangelt werden dürfen?
Danke und Gruß M.
September 22nd, 2010 @ 06:36
@Michael: Auch in Niedersachsen braucht man eine bestandene Fischereiprüfung. Zu lesen unter: LSFV Niedersachsen.